Satzung

Satzung
 
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Imkerverein führt den Namen Imkerverein Emstal. Er hat seinen Sitz in Meppen. Der Verein soll im Vereinsregister des Amtsgerichtes Osnabrück eingetragen werden und nach Eintragung den Namen Imkerverein Emstal e. V. tragen.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Der Verein ist Mitglied im Landesverband der Imker Weser-Ems e. V.
 
§ 2 Zweck und Aufgaben

Zweck des Vereins ist die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege durch Verbreitung der Bienenhaltung, damit durch die Bestäubungstätigkeit der Honigbiene an Wild- und Kulturpflanzen eine artenreiche Natur erhalten bleibt.

Zweck des Vereins ist insbesondere

  • die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege durch Verbreitung der Bienenhaltung,
  • die Förderung und Verbesserung der Lebensräume und -bedingungen der Wildbienen,
  • die Förderung der Bienenzucht,
  • die Förderung der Mitglieder durch Lehrgänge und Schulungen, Nachwuchsförderung,
  • die Vertretung der Belange der Imkerei gegenüber Behörden und der Öffentlichkeit.

 

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

  • die Förderung einer zeitgemäßen Bienenhaltung,
  • die Schulung der Mitglieder durch Lehrgänge,
  • Nachwuchsförderung,
  • die Vertretung der Belange der Imkerei gegenüber Behörden und der Öffentlichkeit,
  • die Pflege imkerlichen Brauchtums.

 
§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein ist ein nichtwirtschaftlicher Verein. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Der Verein ist parteipolitisch, religiös und weltanschaulich neutral.
 
§ 4 Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft im Verein steht jeder natürlichen und juristischen Person zu, die an der Verwirklichung des Vereinszweckes mitwirken will.
  2. Juristische und natürliche Personen können als fördernde Mitglieder aufgenommen werden.
  3. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu beantragen und verbunden mit der Erklärung, dass die Satzung in der zurzeit des Aufnahmedatums gültigen Fassung anerkannt wird.
  4. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand, der seinen Beschluss schriftlich mitteilt.
  5. Lehnt der Vorstand die Aufnahme in den Verein ab, kann der Abgewiesene eine Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet mit Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds. Bei juristischen Personen endet die Mitgliedschaft auch bei deren Erlöschen.

Jedes Mitglied kann zum Schluss eines Kalenderjahres seine Mitgliedschaft kündigen.

Der Austritt ist schriftlich an den 1. oder 2. Vorsitzenden zu richten.
 
§ 6 Ausschluss von Mitgliedern

Der Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein ist nur aus wichtigem Grunde zulässig. Als wichtige Gründe gelten insbesondere ein die Vereinsziele in schwerwiegender Weise schädigendes Verhalten, die wiederholte Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens zwei Jahren.

Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Beschluss wird mit der Zustellung des Bescheides über den Ausschluss an das auszuschließende Mitglied wirksam.

Der Ausschlussantrag ist dem betroffenen Mitglied mindestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich unter Angabe von Gründen durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Das betroffene Mitglied hat in der Mitgliederversammlung Anspruch auf rechtliches Gehör.

Der Bescheid ist dem betroffenen Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.

In besonderen Fällen kann der Vorstand mit Zweidrittelmehrheit beschließen, dass die Rechte eines Mitgliedes, gegen das ein Ausschlussgrund vorliegt, ruhen.
 
§ 7 Mitgliedsbeitrag

Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten, dessen Höhe durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Die Höhe des Betrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt und gilt für das darauf folgende Geschäftsjahr. Für das erste Geschäftsjahr entscheidet die erste Mitgliederversammlung.

Der Mitgliedsbeitrag wird jährlich einmal im Voraus für das Geschäftsjahr erhoben.
 
§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
 
§ 9 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus der/dem 1. Vorsitzenden, der/dem 2. Vorsitzenden, der/dem Schriftführer/in und der/dem Kassenwart/in.

Der/die 1. Vorsitzende und der/die 2. Vorsitzende bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie sind jeweils einzelvertretungsberechtigt.

Die Mitglieder des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt: Mitglieder im Vorstand können nur Mitglieder des Vereins sein. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand.

Der Vorstand tritt mindestens einmal im Jahr zu Beratungen zusammen.

Er beschließt über alle grundsätzlichen Fragen, soweit diese nicht der Vereinsversammlung vorbehalten sind, mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren.

Jedes Vorstandsmitglied verbleibt bis zur Neuwahl im Amt.
 
§ 10 Erweiterter Vorstand

Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, Obleute für bestimmte Aufgaben zu wählen. Die Wahldauer beträgt vier Jahre.

Die Obleute unterstützen den Vorstand.

Der Vorstand lädt die Obleute zur Vorstandssitzung ein; die Mitglieder des erweiterten Vorstandes haben beratende Stimme.
 
§ 11 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer. Sie sind Vereinsmitglieder und gehören nicht zum Vorstand.
 
§ 12 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich abzuhalten und wird von der/dem 1. Vorsitzenden geleitet, bei seiner Verhinderung durch von dem/der 2. Vorsitzenden geleitet.

Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand in vertretungsberechtigter Zahl unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Mitglieder, die dem Vorstand ihre E-Mail-Adresse bekannt gegeben haben, sind stattdessen per E-Mail und ebenfalls unter Übersendung der Tagesordnung binnen gleicher Frist einzuladen.

Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dieses schriftlich unter Angaben von Gründen verlangt.

Es ist die Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn die/der 1. oder die/der 2. Vorsitzende ausgeschieden ist.

Die Einladung muss die Tagesordnung benennen und den Gegenstand der Beschlussfassung bestimmen. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu geben.

Gegenstände der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung sind insbesondere

  • die Wahlen zum Vorstand des/der 1. Vorsitzenden und des/der Schriftführer/in/ Kassenwart/in werden in einem Jahr für vier Jahre gewählt, mit zwei Jahren Abstand der/die 2. Vorsitzende,
  • die Entgegennahme der Berichte der Vorstandsmitglieder und der Obleute,
  • die Entgegennahme des Geschäfts- und Jahresberichtes,
  • die Entgegennahme des Berichtes über die Kassenprüfung,
  • die Entlastung von Vorstandsmitgliedern und
  • alle übrigen Beschlussfassungen, die nach der Satzung oder dem Recht erforderlich sind.

§ 13 Beschlussfähigkeit

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

Das Stimmrecht bei juristischen Personen kann nur durch eine rechtsgültige Vollmacht ausgeübt werden.

Die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins bedarf der Anwesenheit von zwei Drittel der Vereinsmitglieder. Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, ist innerhalb von vier Wochen nach Feststellung der mangelnden Beschlussfähigkeit eine weitere Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen, die frühestens einen Monat und nicht später als drei Monate nach der ersten Versammlung stattfinden soll und die ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig ist. Die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins erfolgt dann durch eine Zustimmung von vier Fünftel der erschienenen Mitglieder.

Auf diese Bestimmungen ist in der Einladung hinzuweisen.
 
§ 14 Satzungsänderung

Änderungen dieser Satzung können nur auf einer ordentlich einberufenen Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden, vorbehaltlich anderer zwingender gesetzlicher Regelungen.
 
§ 15 Protokollierung

Über die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist von der/dem Schriftführer/in oder Protokollführer/in ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, das vom/von der Versammlungsleiter/in und der/dem Schriftführer/in oder Protokollführer/in zu unterzeichnen ist. Sollte es sich beim Versammlungsleiter/in ausnahmsweise nicht um den/die 1. Vorsitzende/n handeln, ist das Protokoll zusätzlich auch von dieser/m zu unterzeichnen.

Jedem Vereinsmitglied steht auf Verlangen eine Abschrift des Protokolls zu.
 
§ 16 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Meppen die es gemäß der Bestimmungen des Abschnitts ,,steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO) unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.

 

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